Will ein Flugreisender Schadensersatz für verloren gegangenes Reisegepäck verlangen, so ist die Grundvoraussetzung für einen solchen Anspruch, dass der Verlust (schriftlich) gemeldet wurde. Andernfalls erlischt der Schadensersatzanspruch. Dieser Grundsatz gilt sowohl für komplette Gepäckstücke, als auch für abhandengekommene Einzelteile. Auch die Fristen, die sich aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben, sind einzuhalten.