Es liegt ein außergewöhnlichen Umstand vor, wenn einem Flughafenbetreiber das Enteisungsmittel aufgrund anhaltend schlechter Wetterbedingungen ausgeht, so dass der fragliche Flug von der Fluggesellschaft annulliert werden musste. In diesem Fall kann der Passagier daher keine Ausgleichsansprüchen geltend machen.
AG Königs Wusterhausen, 08.06.2011 - Az: 9 C 113/11
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