Auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, Betreuungsleistungen zu erbringen.
Dies gilt auch bei einem Vulkanausbruch, der ein Ereignis darstellt, dass nicht über einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinausgeht.
Dies gilt auch bei einem Vulkanausbruch, der ein Ereignis darstellt, dass nicht über einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinausgeht.
AG Nürnberg, 14.09.2011 - Az: 18 C 6053/11
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