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Auch bei Vulkanausbruch sind Betreuungsleistungen Pflicht!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, Betreuungsleistungen zu erbringen.

Dies gilt auch bei einem Vulkanausbruch, der ein Ereignis darstellt, dass nicht über einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinausgeht.


AG Nürnberg, 14.09.2011 - Az: 18 C 6053/11


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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