Sofern es wegen außergewöhnlicher Umstände zur Annullierung eines Fluges kommt (vorliegend: Flugverbot wegen Vulkanasche), so kommen Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO nicht in Betracht. Die Fluggesellschaft muss aber die in Art. 5 Abs. 1 VO aufgeführten Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 VO gewähren.
AG Rüsselsheim, 11.01.2011 - Az: 3 C 1698/10 (32)
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