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Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, bei einem planmäßig begonnenen, nach einer Zwischenlandung aber nicht weiter durchgeführten Flug Ausgleichszahlungen zu leisten

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat wurde in zwei Verfahren angerufen, in denen über Ansprüche von Flugreisenden bei Abbruch eines Fernflugs und anschließender verspäteter Weiterbeförderung mit einem anderen Flug zu entscheiden war.

Die Kläger hatten für den 4. März 2008 bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen Flüge von Frankfurt/Main auf die Malediven mit einer Zwischenlandung in den Vereinigten Arabischen Emiraten gebucht. Der Flug wurde bis zur Zwischenlandung ordnungsgemäß ausgeführt, anschließend aber abgebrochen. Die Kläger wurden mit einem anderen Flug auf die Malediven weiterbefördert, wo sie mit über dreißigstündiger Verzögerung ankamen. Sie haben Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Verordnung) geltend gemacht, und die Ansicht vertreten, dass der Abbruch der Flüge einer nach der Verordnung ausgleichspflichtigen Annullierung gleichkomme. Sie haben weiter gemeint, nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 2009 (verbundene Rs. C-402/07 - Sturgeon/Condor und C-432/07 - Böck u. Lepuschitz/Air France) stehe ihnen auch ohne Annullierung eine Ausgleichszahlung zu, weil sie ihr Endziel erheblich verspätet erreicht hätten. Beide Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen.

Zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht mehr, nachdem die Kläger auf Grund einer außergerichtlichen Einigung mit dem beklagten Luftverkehrsunternehmen ihre Rechtsmittel zurückgenommen haben.


BGH, 17.12.2009 - Az: Xa ZR 72/09 und Xa ZR 86/09

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