Es liegt eine verbotene überraschende Klausel vor, wenn die AGB eines Luftfrachtführers vorsehen, daß eine vom Einreisestaat erhobene und vom Luftfrachtführers zu bezahlende "Einreisestrafe", die anfällt, wenn der Fluggast nicht die zur Einreise notwendigen Dokumente vorlegen kann, vom Reisenden zurückverlangt werden kann.
LG Aschaffenburg, 01.06.2006 - Az: 2 S 36/06
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