Im vorliegenden Fall hatte das Bordpersonal einem Passagier verwehrt, seinen 20 kg schweren Hartschalenkoffer als Handgepäck mit in die Kabine zu nehmen. Der Passagier wollte dies aufgrund des hohen Wertes des Gepäckstückes tun.
Der Koffer kam in der Folge abhanden - deswegen war dem Bordpersonal nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht der Vorwurf leichtfertigen Handelns zu machen.
Das Warschauer Abkommen sieht für abhanden gekommenes Fluggepäck einen die Haftungshöchstsumme übersteigenden Anspruch auf vollen Wertersatz nur in zwei Fällen vor, die hier beide nicht vorlagen:
1. Gemäß Art. 22 Abs. 2 a S. 2 W.A. gilt die Haftungsbeschränkung nicht, wenn der Fluggast bei Aufgabe des Gepäckstücks das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen.
Der Passagier wollte den Koffer vielmehr als Handgepäck mit an Bord nehmen, weil er das Gepäckstück so am sichersten wähnte.
Der Koffer kam in der Folge abhanden - deswegen war dem Bordpersonal nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht der Vorwurf leichtfertigen Handelns zu machen.
Das Warschauer Abkommen sieht für abhanden gekommenes Fluggepäck einen die Haftungshöchstsumme übersteigenden Anspruch auf vollen Wertersatz nur in zwei Fällen vor, die hier beide nicht vorlagen:
1. Gemäß Art. 22 Abs. 2 a S. 2 W.A. gilt die Haftungsbeschränkung nicht, wenn der Fluggast bei Aufgabe des Gepäckstücks das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen.
Der Passagier wollte den Koffer vielmehr als Handgepäck mit an Bord nehmen, weil er das Gepäckstück so am sichersten wähnte.
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