Im vorliegenden Fall hatte ein Verkehrsunternehmen seine Fahrpreise geändert. In einem solchen Fall besteht eine Informationspflicht gegenüber den Nutzern der Verkehrsmittel, die nicht durch einen an den Scheiben der Bahn angebrachten Hinweis nebst amtlicher Bekanntmachung Genüge getan wird.
Wurde die Informationspflicht nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf das erhöhte Beförderungsentgelt wegen Ungültigkeit einer Fahrkarte (hier: Sammelkarte, deren Ausstellung vor der Tariferhöhung lag).
Den Fahrgast trifft dagegen keine Informationspflicht dergestalt, sich vor jedem Fahrantritt zu vergewissern, ob die erworbene Sammelkarte noch gültig ist. Dies widerspricht dem Zweck einer Sammelkarte. Etwas anderes gilt für den Fall, dass es einen konkreten Anlass dazu gibt, an der Gültigkeit der Fahrkarte zu zweifeln. Das war vorliegend nicht der Fall.
Der betroffene Fahrgast war nicht über die Umtauschpflicht der Sammelkarte informiert worden. Da der Fahrgast somit die Umstände, die zur Benutzung eines ungültigen Fahrausweises führten, nicht zu vertreten hatte, stand dem Verkehrsunternehmen erhöhtes Beförderungsentgelt nicht zu.