Die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB im Reiserecht erlaubt es einem Vertragspartner, die Erfüllung einer Leistung zu verweigern, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit des anderen Vertragspartners bestehen.
An:
Betrifft: Reise-Buchungsnummer: - Unsicherheitseinrede
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit Bezug auf den Reisevertrag - Reise nach vom bis .
Obwohl zur Zeit nicht abzusehen ist, ob diese Reise aufgrund des gestellten Insolvenzantrags sowie der kurzfristigen Absagen von bereits gebuchten Reisen durchgeführt werden kann, ist gem. dem Reisevertrag am eine (Rest-)Zahlung i.H.v. € fällig.
Da erkennbar wird, dass Anspruch auf die Durchführung der Reise als Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils durch die Insolvenz gefährdet wird, die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB geltend.
In der Folge werden daher fällig werdende Beträge nicht bezahlt, bis Sie Sicherheit hierfür leisten. Die Insolvenzsicherung nach § 651r BGB ist aufgrund der Höchstgrenze nicht ausreichend. Dies hat sich bereits bei der Insolvenz von Thomas Cook gezeigt.
Sollten Sie bis zum eine adäquate Sicherheit - beispielsweise eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft - stellen, wird die (Rest-)Zahlung natürlich umgehend vorgenommen.
Alternativ damit einverstanden, wenn Sie bis spätestens zum , schriftlich bestätigen dass Sie die (Rest-)Zahlung nicht verlangen werden, bis feststeht, dass die Reise tatsächlich stattfinden kann.
Unterschrift, Datum |
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
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