Immer wieder vermuten Arbeitnehmer versteckte Botschaften in ihrem Arbeitszeugnis – doch nicht immer steckt wirklich ein Geheimcode dahinter.Das Rechtsportal AnwaltOnline (
www.AnwaltOnline.com) berichtet von einem Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen musste. Der Arbeitnehmer wollte kein geknicktes und getackertes Zeugnis akzeptieren, weil er eine verschlüsselte Botschaft dahinter vermutete. Dies signalisiere, dass der Zeugnisaussteller mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen ist.
Das Gericht führte im Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen
5 Sa 314/17 aus, dass der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber dann erfüllt ist, wenn das Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
In diesem Zusammenhang kann es nicht beanstandet werden, wenn das Zeugnis zweimal gefaltet und dann in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe verschickt wird. Voraussetzung ist, dass das Originalzeugnis kopiert werden kann und die Knicke sich nicht auf den Kopien abzeichnen.
Wenn der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden sein sollte, spricht bei einer Entfernung von knapp 11 km zum ehemaligen Arbeitsort auch nichts dagegen, ein ungeknicktes Zeugnis wie vorliegend angeboten beim Arbeitgeber abzuholen.
Auch wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, dass ein Zeugnis zusammengetackert wird, so ist dies dennoch kein unzulässiges Geheimzeichen. Auf die subjektive Vorstellung des Arbeitnehmers, dass dies als eine versteckte Botschaft anzusehen ist, kommt es genauso wenig an, wie auf vereinzelte geäußerte Rechtsansichten die hierzu im Internet kursieren mögen. Es ist ausschließlich der objektive Empfängerhorizont maßgeblich.
Umfassende Rechtsinformationen finden sich auf den Internetseiten von AnwaltOnline. Bei persönlichen Fragen steht selbstverständlich eine kompetente und preiswerte
Online-Rechtsberatung zur Verfügung. Einfacher lassen sich offene Fragen nicht klären.
Pressemitteilung herunterladen