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Handy als Wärmeakku - Schutz vor Bußgeld?

Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine der häufigsten Bußgeldfallen überhaupt ist die unerlaubte Benutzung eines Handys. Bereits die Aufnahme oder das Halten ist eine untersagte Benutzung.

Telefonieren muss man mit dem Handy also nicht zwingend, um ein Bußgeld zu kassieren. Daher kommt es immer wieder zu sehr kreativen Ausreden.

Wie AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com/) berichtet, wurde vor dem OLG Hamm (Az: 2 Ss OWi 606/07) eine besonders gute Ausrede vorgebracht. Das Mobiltelefon wurde nach Angabe des Betroffenen nämlich als Wärmeakku genutzt.

Der Clou:

Die Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku wäre keine Nutzung i.S. der StVO, das Bußgeld würde entfallen. Unter Benutzung wird zwar jede Nutzung eines Mobiltelefons verstanden, wobei unerheblich ist, ob eine Verbindung zustande gekommen ist. Entscheidend ist aber, dass der Nutzungsvorgang immer im weitesten Sinne mit Kommunikation zu tun haben muss!
Um Benutzung eines Mobiltelefons handelt es sich daher nicht (mehr), wenn das Gerät z.B. während der Autofahrt lediglich aufgenommen wird, um es woanders hinzulegen. Auch bei der Verwendung des Handys als Wärmeakku liegt also kein Gebrauch im Sinne der StVO vor.

Doch Vorsicht:

Wird der Wärmeakku „benutzt“, indem er es während der Fahrt an das linke Ohr gehalten wird, so lässt dies den eindeutigen Schluss zu, dass der Betroffene mit dem Handy telefoniert hat, so AnwaltOnline. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen verständigen Grund als zum Führen oder Vorbereiten eines Telefonats sonst das Mobiltelefon an das linke Ohr gehalten werden sollte. Die Nutzung als Wärmeakku scheidet dann aus!

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