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"Nutzung" des Mobiltelefons ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen ausreichend geklärt. Danach ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält".
Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Unter das Verbot des
§ 23 Abs. 1a StVO fallen im Übrigen auch die Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt.
Die Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku wäre keine Nutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO. Der Begriff der Benutzung wird zwar von der Rechtsprechung weit ausgelegt, da unter "Benutzung" nicht nur das Telefonieren zu verstehen ist.
Das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung aber nur für alle (Bedien-)Funktionen des Mobiltelefons, wenn dazu das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird.
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