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Mietkaution muss verzinst werden – egal was der Vertrag sagt!

Lesezeit: ca. 2 Minuten

Selbst dann, wenn der Mietvertrag keine Zinsen vorsieht, kann der Mieter Sparbuchzinsen verlangen

Wie AnwaltOnline unter Berufung auf ein aktuelles Urteil des LG Lübeck berichtet, können selbst Mieter mit Altverträgen von ihrem Vermieter verlangen, dass die Kaution mindestens so wie ein Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist verzinst wird.

Zwar sahen viele alte Verträge in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) noch vor, dass keine Zinsen anfallen würden. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass eine solche AGB-Klausel treuwidrig ist. Schließlich ist die Kaution keine (Zins-)Einnahmequelle für den Vermieter sondern eine Absicherung um nicht auf Forderungen sitzen zu bleiben (LG Lübeck, 22.7.2010 - Az: 14 S 59/10).

Dieses hat für den Mieter durchaus positive Folgen, so die Anwälte bei AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com/): Die Klausel ist unwirksam und wird durch die Pflicht zur Verzinsung ersetzt. Damit muss der Vermieter dem Mieter in jedem Fall Sparbuchzinsen für die Kaution bezahlen – auch dann, wenn er die Kaution tatsächlich nicht so angelegt hat.

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