Besser als bei einer Bank kann sich so mancher Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeberdarlehen stellen. So mancher Chef unterstützt den Kauf der eigenen vier Wände mit einem Firmenkredit. Doch auch hier gilt: Rechte und Pflichten sollte man kennen!Wie
AnwaltOnline informiert, unterscheidet sich ein Arbeitgeberdarlehen von einem anderen Darlehen nur dadurch, dass es vom Arbeitgeber und nicht z.B. einer Bank gegeben wird. Oftmals erhält der Arbeitnehmer sehr günstige Konditionen vom Arbeitgeber, der wiederum das Darlehen im allgemeinen für bestimmte Zwecke wie die Finanzierung eines Eigenheims vergibt. Für eigene Produkte darf der Arbeitgeber aber kein Darlehen gewähren. Der Arbeitgeber muß bei der Vergabe den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und muß ein Darlehen zu gleichen Bedingungen an die Arbeitnehmer vergeben. Verweigert kann das Darlehen beispielsweise dann werden, wenn eine Lohnpfändung vorliegt.
Damit über das Darlehen nicht unversteuert Vorteile an den Arbeitnehmer gegeben werden, ist ein Mindestzinssatz zu beachten. Dieser liegt zur Zeit bei 5%. Wird ein Darlehen zu besseren Konditionen vergeben, so kann ein steuerpflichtiger Zinsvorteil vorliegen. Vereinfacht läßt sich sagen, daß Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus dem Darlehen des Arbeitgebers entstehen, zu versteuern sind.
Zwar wird ein solches Darlehen nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, es ist aber möglich zu vereinbaren, daß ab diesem Zeitpunk der Marktzins gelten soll. Eine sofortige Rückzahlung des restlichen Darlehens muß der Arbeitnehmer in der Regel nicht befürchten, da ein Darlehen an eine vereinbarte feste Laufzeit gebunden ist. Nur dann, wenn die automatische Fälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, gilt ein anderes. Wurde keine Laufzeit vereinbart, so muß der Arbeitgeber das Darlehen andernfalls kündigen. Hier gilt eine Frist von mindestens drei Monaten (gesetzliche Frist). Längere Fristen können im Darlehensvertrag ebenfalls vereinbart werden.
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