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Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsverstoß auch beim erstmaligen Verstoß möglich

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Wer nach einem erheblichen Verkehrsverstoß nicht angibt, wer sein Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, muss auch bei einem erstmaligen Verstoß mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bußgeldbehörde den verantwortlichen Fahrer trotz angemessener Ermittlungsbemühungen nicht feststellen konnte.

Das Rechtsportal AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hin.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Voraussetzung ist, dass der Verkehrsverstoß selbst in tatsächlicher Hinsicht feststeht. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zuvor eingestellt wurde, weil der Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte.

Im entschiedenen Fall ging es um eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nach Toleranzabzug. Der Verstoß war durch ein Lichtbild mit eindeutig erkennbarem Kennzeichen dokumentiert. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde lediglich deshalb eingestellt, weil die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer innerhalb der Verjährungsfrist nicht festgestellt werden konnte.

Eine Fahrtenbuchauflage setzt allerdings voraus, dass die Behörde die ihr zumutbaren und angemessenen Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat. Hierzu gehören insbesondere die zeitnahe Übersendung eines Zeugenfragebogens zusammen mit dem Beweisfoto sowie gegebenenfalls ein Amtshilfeersuchen an die Polizei zur Befragung des Halters. Weitergehende Ermittlungen sind regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Halter selbst keine Angaben zu möglichen Nutzern des Fahrzeugs macht und damit keine konkreten Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen liefert.

Das Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht schützt den Fahrzeughalter nicht vor der präventiven Fahrtenbuchauflage. Es bewahrt zwar vor einer strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung wegen der Aussage, hindert aber nicht daran, aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Fahrtenbuchführung anzuordnen. Andernfalls könnte der Halter durch fehlende Mitwirkung die präventive Wirkung des § 31a StVZO umgehen.

Auch ein einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn dieser von erheblichem Gewicht ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die allgemeine Gefährlichkeit des Verstoßes sowie dessen Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit mindestens einem Punkt bewertet wird, kann grundsätzlich das erforderliche Gewicht erreichen.

Dass zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Erlass des Fahrtenbuchbescheids einige Zeit vergangen ist, steht der Maßnahme ebenfalls nicht entgegen, sofern die Verzögerung auf den erforderlichen Ermittlungen, dem Ablauf des Bußgeldverfahrens und dem anschließenden Verwaltungsverfahren beruht. Die Fahrtenbuchauflage soll sicherstellen, dass bei künftigen Verstößen der jeweilige Fahrer ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 11 CS 26.1320.

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