Der Wunsch, eine Wohnung als Zweitwohnsitz zu nutzen – etwa für Besuche kultureller Veranstaltungen oder regelmäßige Familientreffen – kann einen zulässigen
Eigenbedarf im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellen. Entscheidend ist, dass nachvollziehbare, ernsthafte und vernünftige Gründe vorliegen.
Das Rechtsportal AnwaltOnline (
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Das Gericht stellte klar, dass der Nutzungswunsch des Vermieters nicht auf seine Angemessenheit überprüft wird. Maßgeblich ist allein, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Vorliegend hatten die Vermieter dargelegt, die Wohnung künftig mehrfach wöchentlich nach Kulturveranstaltungen oder Besuchen bei Familienangehörigen als Schlafstätte nutzen zu wollen. Diese Nutzung sei plausibel und nachvollziehbar und genüge daher den Anforderungen an einen Eigenbedarf.
Für die Wirksamkeit der Kündigung ist gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderlich, dass der Vermieter den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angibt. Eine detaillierte Darlegung aller Einzelumstände ist jedoch nicht notwendig. Ausreichend ist, dass der Eigenbedarf als solcher erkennbar und von anderen Gründen unterscheidbar ist. Dass einzelne Nutzungsdetails erst im Prozess weiter ausgeführt werden, ist unschädlich, sofern die Kerntatsachen bereits im Kündigungsschreiben angelegt sind.
Im vorliegenden Fall genügte es daher, dass die Vermieter die Wohnung als Zweitwohnsitz für Aufenthalte in Hamburg nutzen wollten und Besuche von Kindern sowie kulturelle Veranstaltungen als Anlass nannten. Ein weitergehender Nachweis – etwa durch Vorlage von Abonnements für Opern- oder Theaterkarten – wurde nicht verlangt. Zeugenaussagen zu bisherigen Besuchen reichten aus, um die Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches zu belegen.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet
311 S 4/25.
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