Wer als Arbeitnehmer seine Arbeitszeit vorsätzlich falsch dokumentiert, riskiert nicht nur die
fristlose Kündigung – unter bestimmten Voraussetzungen kann er zudem zur Erstattung der Detektivkosten verpflichtet werden, die der Arbeitgeber zur Aufdeckung der Pflichtverletzung aufgewendet hat.
Das Rechtsportal AnwaltOnline (
https://www.anwaltonline.com) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hin.
Danach stellt der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Arbeitszeiterfassung regelmäßig einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber mangels technischer Kontrollmöglichkeiten auf die Eigenangaben des Arbeitnehmers angewiesen ist und dieser wissentlich falsche Angaben macht – etwa durch missbräuchliche Nutzung einer Stempeluhr oder manipulierte Stundenformulare.
Das Gericht betonte, dass nicht die strafrechtliche Bewertung entscheidend sei, sondern der schwerwiegende Vertrauensbruch. Die Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB werde in einem solchen Fall erheblich verletzt.
Kommt es zur Einschaltung eines Detektivs, kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass ein konkreter Verdacht auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung bestand und sich dieser Verdacht im Nachhinein bestätigt hat. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen gemäß § 280 Abs. 1 BGB Ersatz verlangen, sofern die Detektivkosten zur Aufklärung erforderlich und verhältnismäßig waren.
Nicht erstattungsfähig sind hingegen sogenannte Vorsorgekosten, die ohne konkreten Anlass entstehen. Vielmehr müssen die Aufwendungen im Sinne des § 249 BGB erforderlich gewesen sein, um drohende Nachteile abzuwenden. Darüber hinaus verlangt § 254 BGB, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl der Maßnahmen auf ein möglichst geringes Schadensausmaß hinwirkt. Eine Erstattung kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Arbeitgeber unter den konkreten Umständen ebenso gehandelt hätte.
Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet
7 Sa 635/23.
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