Grundmerkmal der Landwirtschaft ist die „unmittelbare Bodenertragsnutzung“, also die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch die Bewirtschaftung des Bodens auf Äckern, Wiesen und Weiden.
Bei einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB ist nicht entscheidend, dass der zu bebauende Grundstücksbereich in einem nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz förmlich unter Schutz gestellten Bereich liegt. Vielmehr beeinträchtigt die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich diese Belange in der Regel auch ohne förmliche Inschutznahme.
Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft iSd § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten.
Ein Bestandsschutz für rechtswidrige bauliche Anlagen kann allein durch Zeitablauf nicht entstehen. Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz liegt vielmehr nur dann vor, wenn der bauliche Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen ist.