Der Kläger ist Landwirtschaftsmeister, züchtet Pferde und bildet diese auf seinem Hof aus, um sie sodann zu verkaufen. Er beschäftigt in seinem Reitstall u.a. eine Bereiterin der Leistungsklasse 2. Er war Eigentümer der von dem Pferd T1 abstammenden Oldenburger Stute T B 3. Diese war als professionelles Reitpferd ausgebildet und in die in der Reiterlichen Vereinigung geführte Springpferdeliste aufgenommen. Turniererfolge wies die Stute nicht auf. Andere T1-Abkommen wurden in der Vergangenheit für bis zu 40.000,00 € gehandelt.
Am 04.03.2014 besuchte der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin C, den Hof des Klägers, um dort ggfls. ein Pony für den Sohn zu erwerben. Bei Ankunft putzte der Kläger die Stute T B 3 in der Stallgasse. Zu diesem Zweck war die Stute fachgerecht links- und rechtsseitig am Halfter über einen Strick angebunden. Die Zeugin C verließ sodann mit dem Kläger die Stallgasse, um die in Betracht kommenden Ponys zu besichtigen. Da der Beklagte davon ausging, dass die Stute in der Stallgasse ggf. hinderlich sein könnte, löste er die Halterung der Stute, führte sie einige Meter nach vorne und band sie erneut an.
Kurze Zeit später brach die Stute auf der Stallgasse zusammen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Stute fehlerhaft nur einseitig und zu lang angebunden. Die Stute habe dann den Kopf nach unten bewegt und der Strick sich hinter ihren Ohren über ihren Hals gelegt. Die Stute habe sich sodann erschreckt, als der Hund des Beklagten laut bellend über die Stallgasse gerannt sei. Sie habe den Kopf nach oben gezogen und sich sodann wegen des Stricks das Genick gebrochen. Sie sei unverzüglich tot gewesen.
Er behauptet weiter, dass der Wert der Stute im Zeitpunkt ihres Todes mindestens 21.000,00 € betragen habe. Dieser Betrag sei die untere Grenze dessen, was ein mit der Stute T B 3 vergleichbares Pferd kosten würde.
Die Streithelferin, Haftpflichtversicherer des Beklagten, bestreitet eine fehlerhafte Anbindung der Stute durch den Beklagten und eine etwaige Kausalität für den Tod der Stute. Auch bestreitet sie, dass der Hund des Beklagten gebellt habe, die Stute sich erschrocken, den Strick über den Kopf gezogen und sich das Genick gebrochen habe. Die Streithelferin verweist insoweit auf das von ihr eingeholte Privatgutachten von Dr. C1 vom 27.08.2014, in dem an dem Sachverhaltsvortrag des Klägers schwere Plausibilitätsmängel festgestellt wurden. So sei auch als Ursache des Todes der Stute ein plötzlicher Aortaabriss denkbar. Der Wert der Stute habe im Zeitpunkt des Todes max. 6.500 € betragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch wegen des Todes der Stute T B 3 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Höhe von 8.500 € zu.
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