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Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags wegen Mangelhaftigkeit des Pferdes

Pferderecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

War eine Einschränkung der Tauglichkeit des Pferdes bis zum Gefahrübergang aufgrund einer Lahmheit des linken Vorderbeines nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen, käme eine Sachmängelhaftung nur dann noch in Betracht, wenn der Sachmangel auf eine Ursache zurückzuführen wäre, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellte. Hierfür gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht.

Hat die Käuferin den Verkäufer zur Beseitigung des behaupteten Mangels durch eine tierärztliche Behandlung des Pferdes nicht aufgefordert, obwohl ihr dies zumutbar war, nachdem sie das Überbein und eine Lahmheit nach ihrem Vorbringen schon kurze Zeit nach der Übergabe festgestellt hatte, ergibt sich die Unwirksamkeit des Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 BGB bereits aus diesem unstreitigen Umstand.


LG Saarbrücken, 19.04.2011 - Az: 2 O 24/09

ECLI:DE:LGSAARB:2011:0419.2O24.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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