Ist eine Heuraufe nicht so gestaltet, dass ein Pferd nicht mit dem Halfter an einer Haltevorrichtung hängen bleibt, ohne sich selbst befreien zu können, so wurden die Verkehrssicherungspflichten nicht eingehalten.
Für einen etwaigen Schaden haftet neben dem Hersteller auch der Verkäufer. Ein Mitverschulden seitens des Halters kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil das Pferd unbeaufsichtigt auf einem Paddock laufen und aus der Raufe fressen konnte. Die Tiergefahr tritt in einem solchen Fall zurück.
Für einen etwaigen Schaden haftet neben dem Hersteller auch der Verkäufer. Ein Mitverschulden seitens des Halters kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil das Pferd unbeaufsichtigt auf einem Paddock laufen und aus der Raufe fressen konnte. Die Tiergefahr tritt in einem solchen Fall zurück.
LG Lüneburg, 23.02.2017 - Az: 3 O 124/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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