Der Sturz eines Reiters von einem angemieteten Pferd kann nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises als Folge eines unberechenbaren Tierverhaltens angesehen werden. Vielmehr ist der Reiter in der Beweislast dafür, dass der Schaden auf eine spezifische Tiergefahr zurückzuführen ist und der Pferdehalter aus diesem Grund schadensersatzpflichtig ist.
Schließlich ist die Sturzgefahr unmittelbar mit dem Reitsport verbunden und kann sich durch fehlende Beachtung der erforderlichen Sorgfalt seitens des Reiters verwirklichen.
Sofern der Nachweis gelingt, dass der Sturz nicht auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführen ist, kann der Pferdehalter nicht auf einen allgemeinen Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr verweisen.
Schließlich ist die Sturzgefahr unmittelbar mit dem Reitsport verbunden und kann sich durch fehlende Beachtung der erforderlichen Sorgfalt seitens des Reiters verwirklichen.
Sofern der Nachweis gelingt, dass der Sturz nicht auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführen ist, kann der Pferdehalter nicht auf einen allgemeinen Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr verweisen.
OLG Koblenz, 21.04.1998 - Az: 3 U 899/97
ECLI:DE:OLGKOBL:1998:0421.3U899.97.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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