Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen tierärztlicher Tötung seines Pferdes.
Dem Kläger standen jedoch aus keinem Rechtsgrund gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus der Behandlung des Pferdes sowie aus dessen Euthanasie am 16.12.2011 zu.
Der Kläger hat sein Reitpferd am Nachmittag des 16.12.2011 in der veterinärmedizinischen Klinik der späteren Beklagten - Klinik für Pferde - vorgestellt, weil es seit dem Morgen unter einer Kolik litt. Aufgrund des tierärztlichen Behandlungsvertrags schuldete die Beklagte dem Kläger eine Behandlung des Tieres nach dem tierärztlichen Standard eines Krankenhauses der Maximalversorgung. Eine erfahrene
Tierärztin hat die Untersuchung und Behandlung des Tieres übernommen.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Tierärztin das Pferd ordnungsgemäß untersucht und dass sie dem Kläger entsprechend den Regeln der tierärztlichen Kunst empfohlen hat, das Tier sofort chirurgisch zu behandeln. Nachdem der Kläger die Operationserlaubnis verweigert hatte, blieb aus tierschutzrechtlichen Gründen kein anderer Weg als der, das Pferd einzuschläfern. Der Senat hat sich auch davon überzeugt, dass der Kläger letztendlich in einem 4-Augen-Gespräch mit der Tierärztin dazu sein Einverständnis gegeben hat:
Das Reitpferd litt seit dem Morgen des 16.12.2011 an einer akuten Kolik, die sich auch nach der medikamentösen Behandlung des Haustierarztes mit Schmerzmitteln nicht verbessert, sondern im Lauf des Vormittags vielmehr verschlimmert hatte. Dies war der Grund für den Besuch des Klägers in der Klinik am Nachmittag. Dort zeigte das Tier eine auffällige Koliksymptomatik:
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