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Verletzung nach dem Scheuen eines Ponys

Pferderecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Vorliegend war ein Fahrradfahrer schwer verletzt worden, als eine Gruppe von fünf berittenen Ponys durchging, diese unkontrolliert einen Feldweg entlang galoppierten. Der Radfahrer stürzte von seinem Rad oder wurde von diesem geschleudert und blieb am Wegrand bzw. im Acker liegen. Er wurde schwer verletzt und ist seitdem querschnittgelähmt. In einem nachfolgenden Prozess wurde dafür die Halterin eines der Ponys verantwortlich gemacht und zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verurteilt. Da ihre Tierhalterversicherung insgesamt über 430.000 Euro an den infolge des Unfalls querschnittsgelähmten Fahrradfahrer gezahlt hatte, klagte die Versicherung gegen die Halter der anderen vier Ponys auf Zahlung eines Regresses, da die anderen Tierhalter gleichermaßen für den Unfall verantwortlich gewesen seien.

Der BGH schloss sich der Auffassung der Versicherung an. Die Tierhalterhaftung der anderen vier Ponybesitzer konnte aufgrund der gerichtlichen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. Für die Haftungsbegründung des Tierhalters muss die von dem Tier ausgehende Gefahr nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalls sein. Die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung ist ausreichend.

Da im zu entscheidenden Fall aber alle fünf Ponys gemeinschaftlich durch gegangen waren und ins Galoppieren verfielen, könnten alle Ponys - jedenfalls mittelbar - zum Sturz beigetrage haben.


BGH, 27.01.2015 - Az: VI ZR 467/13


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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