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Huflederhaut verletzt und die Haftung des Hufschmieds

Pferderecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall beschlug ein Hufschmied ein erfolgreiches Springpferd. Hierbei schnitt der Schmied den Huf vorne rechts versehentlich zu kurz ab und verletzte die Huflederhaut. Der Schmied bestritt dies zwar - doch unstreitig lahmte das Pferd nach dem Beschnitt. Zwei Tierärzte führten den Zustand des Tieres auf das Einkürzen bzw. Vernageln des Hufes zurück. Das Tier konnte nicht mehr für den Turniersport eingesetzt werden und musste schließlich aufgrund der starken Schmerzen eingeschläfert werden.

Der Eigentümer des Tieres forderte nun 350.000 € Schadensersatz.

Das Gericht verwies den Fall an das Landgericht zurück, da dieses die Klage fehlerhaft abgewiesen hatte ohne den Hoftierarzt zu vernehmen, der das Tier langjährig behandelt hatte. Es stand fest, dass das Tier vor dem Beschneiden gesund war, was ein starkes Indiz für die Beschneidung des Schmiedes als Ursache für die Lahmheit ist - auch aufgrund der zeitlichen Nähe. Weiterhin waren die Aussagen des Schmiedes widersprüchlich - einmal wurde das Vernageln eingeräumt dann wieder bestritten. Da Lahmheit die typische Folge so eines Fehlers ist, kann hier der Beweis des ersten Anscheins gelten gelassen werden, so dass es sich im Ergebnis erübrigt, die einzelnen Umstände des konkreten Vorgangs zu beweisen. Die festgestellten Pflichtverletzungen hatte der Schmied somit zu vertreten. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.


OLG Köln, 09.08.2013 - Az: 19 U 137/12

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