Verleiht der Eigentümer eines Pferdes dieses zur Teilnahme an Turnieren, so hat der Eigentümer grundsätzlich Anspruch auf die Preisgelder. Nur dann, wenn die Vertragsparteien ein anderes ausdrücklich vereinbart haben, gilt dieser Grundsatz nicht.
Der Vertrag ist nämlich als ein Leihvertrag anzusehen, woraus sich der Anspruch des Eigentümers auf die gewonnenen Preisgelder ergibt. Dem Entleiher stehen die Gebrauchsvorteile des Pferdes und soweit auch die Preisgelder nicht zu, denn die Leihe berechtigt nur zur Nutzung der Sache, nicht aber zur Beziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (§§ 99 ff. BGB).
Der Vertrag ist nämlich als ein Leihvertrag anzusehen, woraus sich der Anspruch des Eigentümers auf die gewonnenen Preisgelder ergibt. Dem Entleiher stehen die Gebrauchsvorteile des Pferdes und soweit auch die Preisgelder nicht zu, denn die Leihe berechtigt nur zur Nutzung der Sache, nicht aber zur Beziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (§§ 99 ff. BGB).
BGH, 24.05.2012 - Az: III ZR 306/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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