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Haftung eines Veterinärmediziners bei übersehener Zwillingsträchtigkeit einer Stute

Pferderecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch im Tierarzthaftungsprozess sind nur maßvolle Anforderungen an den Klägervortrag zu stellen, so weit ein Behandlungsfehler (des Tierarztes) behauptet wird. Dabei reicht es aus, wenn der Kläger - unter Verweis auf ein Privatgutachten - plausibel darlegt, dass - wie hier bei der Trächtigkeitsuntersuchung einer Stute - der Ausschluss einer (unerwünschten) Zwillingsträchtigkeit bei einer positiven Trächtigkeitsuntersuchung stets vorzunehmen ist und damit zu einer „lege artis“ durchgeführten Trächtigkeitsuntersuchung gehört.

Ist danach festzuhalten, dass das Nichterkennen der Zwillingsträchtigkeit gegen den gesicherten Standard des (einfachen) Veterinärmediziners verstoßen kann und kommt es für das Schadensmanagement entscheidend auf die möglichst frühzeitige (zutreffende) Diagnose an, so ist diese Frage entscheidungserheblich und muss folglich durch Einholung eines veterinärmedizinischen Fachgutachtens abgeklärt werden.

Bei Unterlassen dieser (notwendigen) Beweiserhebung fehlt der (die Klage abweisenden) Sachentscheidung die Entscheidungsreife, was auf entsprechenden Antrag (nach § 538 Abs. 2 ZPO) zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Ausgangsinstanz führen kann.


OLG Jena, 23.12.2009 - Az: 4 U 805/08

ECLI:DE:OLGTH:2009:1223.4U805.08.0A

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