Vorliegend wurde einem Geschädigten ein Pferd aus Gefälligkeit überlassen.
In der Folge kam es zu einem Schaden, bei dem nicht aufzuklären war, ob das Verhalten des Geschädigten zur schadenstiftenden Reaktion des Pferdes geführt hat oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat.
In einem solchen Fall muss der Geschädigte die Hälfte des Schadens selber tragen.
In der Folge kam es zu einem Schaden, bei dem nicht aufzuklären war, ob das Verhalten des Geschädigten zur schadenstiftenden Reaktion des Pferdes geführt hat oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat.
In einem solchen Fall muss der Geschädigte die Hälfte des Schadens selber tragen.
OLG Düsseldorf, 01.12.1994 - Az: 13 U 298/93
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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