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Unaufklärbarer Schadensfall und die Haftungsverteilung

Pferderecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vorliegend wurde einem Geschädigten ein Pferd aus Gefälligkeit überlassen.

In der Folge kam es zu einem Schaden, bei dem nicht aufzuklären war, ob das Verhalten des Geschädigten zur schadenstiftenden Reaktion des Pferdes geführt hat oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat.

In einem solchen Fall muss der Geschädigte die Hälfte des Schadens selber tragen.


OLG Düsseldorf, 01.12.1994 - Az: 13 U 298/93


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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