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Unaufklärbarer Schadensfall und die Haftungsverteilung

Pferderecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vorliegend wurde einem Geschädigten ein Pferd aus Gefälligkeit überlassen.

In der Folge kam es zu einem Schaden, bei dem nicht aufzuklären war, ob das Verhalten des Geschädigten zur schadenstiftenden Reaktion des Pferdes geführt hat oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat.

In einem solchen Fall muss der Geschädigte die Hälfte des Schadens selber tragen.


OLG Düsseldorf, 01.12.1994 - Az: 13 U 298/93


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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