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Mehrere Halter und die Tierhalterhaftung

Pferderecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Sind 2 Personen neben-/miteinander Halter eines Tieres (hier: eines Pferdes) so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu. Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB.


OLG Köln, 12.02.1999 - Az: 19 U 118/98

ECLI:DE:OLGK:1999:0212.19U118.98.00

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