Graffiti sind ein Mangel der Mietsache. Der Vermieter ist verpflichtet, diese zu beiseitigen und die betreffenden Bereiche instandzusetzen, wenn die Graffiti bei Einzug nicht vorhanden waren und das ortsübliche Maß überschreiten. Dies kann auch dann gelten, wenn die Mieten relativ niedrig sind. Maßgeblich
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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