Graffiti sind ein Mangel der Mietsache. Der Vermieter ist verpflichtet, diese zu beiseitigen und die betreffenden Bereiche instandzusetzen, wenn die Graffiti bei Einzug nicht vorhanden waren und das ortsübliche Maß überschreiten. Dies kann auch dann gelten, wenn die Mieten relativ niedrig sind. Maßgeblich
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AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 10.10.2007 - Az: 5 C 313/07
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