Eine Mietminderung ist grundsätzlich nicht aufgrund von Graffiti an einer Gewerbeimmobilie berechtigt, wenn das Außenfassadenerscheinungsbild nicht als verwahrlost betrachtet werden kann.
Anmerkung AnwaltOnline:
Eine andere Entscheidung wäre denkbar, wenn es sich um eine Luxusimmobilie gehandelt hätte, da hier ein gesteigertes Interesse an einem einwandfreien Erscheinungsbild gegeben sein kann.
AG Leipzig - Az: 49 C 5267/00
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