Ein Schuss auf eine Loggia berechtigt die Mieter zur Mietminderung um 5 Prozent. Vergehen jedoch einige Monate, ohne dass sich der Vorfall wiederholt, endet das Minderungsrecht. Für eine Verunreinigung mit Taubenkot ist ebenfalls eine Minderung von 5 Prozent angemessen. Allerdings werden diese Minderungen nicht zusammengerechnet, sofern der Mietgebrauch schon durch einen Minderungsgrund beeinträchtigt ist.
AG München, 23.11.2009 - Az: 412 C 32850/08
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