Der Vermieter ist grundsätzlich für die Beseitigung von Mängeln an der Mietsache zuständig. Selbst wenn unbekannte Dritte den Mangel verursacht haben, ist der Vermieter für die Beseitigung verantwortlich.
Im zu entscheiden Fall fand der Mieter sein Wohnungstürschloss mit Klebstoff verschlossen vor, informierte den Vermieter, der nicht tätig werden wollte. Der Mieter beauftragte daraufhin den Schlüsseldienst.
Da ein verklebtes Türschloss laut Urteil als Wohnungsmangel gilt, hat der Vermieter für Instandhaltung oder Reparatur zu sorgen. Bei Weigerung kann der Mieter einen Handwerker beauftragen und die Kosten zurück verlangen. Der Vermieter wurde daher zur Erstattung der Kosten für den Schlüsseldienst verurteilt.
Im zu entscheiden Fall fand der Mieter sein Wohnungstürschloss mit Klebstoff verschlossen vor, informierte den Vermieter, der nicht tätig werden wollte. Der Mieter beauftragte daraufhin den Schlüsseldienst.
Da ein verklebtes Türschloss laut Urteil als Wohnungsmangel gilt, hat der Vermieter für Instandhaltung oder Reparatur zu sorgen. Bei Weigerung kann der Mieter einen Handwerker beauftragen und die Kosten zurück verlangen. Der Vermieter wurde daher zur Erstattung der Kosten für den Schlüsseldienst verurteilt.
AG Siegburg, 29.08.2002 - Az: 9 C 146/02
ECLI:DE:AGSU1:2002:0829.9C146.02.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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