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Minderung trotz vorbehaltloser Mietzahlung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum trotz bekannter Mängel vorbehaltlos die Miete zahlt, kann er sich auf sein Mietminderungsrecht berufen. § 536b BGB, der den Ausschluss von Mängelrechten des Mieters bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelt, kann nicht analog angewandt werden.

Nach Ansicht des Gerichts entspricht es zwar der bislang herrschenden Meinung, daß das Recht zur Mietminderung entfällt, wenn der Mieter in Kenntnis des Mangels über einen längeren Zeitraum die Miete vorbehaltlos weiterzahlt. Allerdings hat der Gesetzgeber durch das am 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz in Kenntnis dieser herrschenden Auffassung keinen entsprechenden Ausschlusstatbestand geschaffen.

Im Kabinettentwurf zum Mietrechtsreformgesetz heißt es: "Es wurde davon abgesehen, im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 536b BGB-E eine Regelung für den Fall zu treffen, daß der Mieter einen Mangel erst nach Vertragsschluß erkennt und trotz Kenntnis des Mangels die Miete über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos in voller Höhe weiter zahlt."

Anmerkung von AnwaltOnline:


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AG Rudolstadt, 23.01.2002 - Az: 2 C 139/99

ECLI:DE:AGRUDOL:2002:0123.2C139.99.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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