Entstehen Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung in der Wohnung aufgrund mangelnder Wärmedämmung - und nicht nur wegen falschem Heizen oder mangelnder Belüftung der Wohnung -, besteht u.U. ein Anspruch auf Mietminderung (im vorliegenden Fall 20 Prozent), da der Mieter den vertraglichen Anspruch auf eine Wohnung ohne Schimmelpilzschäden hat.
AG Köln - Az: 222 C 371/99
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