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Hochwassergefahr als Mietminderungsgrund

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Vorliegend war der zu einer gemieteten Wohnung gehörende Keller in den Monaten von Dezember bis Januar regelmäßig durch eindringendes Wasser gefährdet, weil das Haus in einem Hochwassergebiet liegt.

Das Bestehen einer Gefahrenlage kann ohne Eintritt der konkreten Schadenssituation einen Mangel darstellen, wenn sich die Gefahrenlage als solche bereits gebrauchsmindernd auswirkt.

Davon war vorliegend auszugehen:

Das Haus liegt im Hochwassergebiet, und es ist aufgrund dieser Lage und des Zustands des Hauses jedenfalls in den Wintermonaten damit zu rechnen, daß Wasser in die unteren Räumlichkeiten eindringt. Entgegen dem Vorbringen der Vermieter kann vorliegend auch nicht mehr von einem außergewöhnlichen Schadenseintritt aufgrund ungewöhnlicher Witterungsverhältnisse ausgegangen werden. Aus der zur Akte gereichten Informationsbroschüre der Stadt Rotenburg ergibt sich, daß in den Monaten Dezember bis Januar regelmäßig mit Hochwasserständen zu rechnen ist, deren Ursachen (Schneeschmelze, stärkere Regenfälle, Wärmeeinbrüche) durchaus keine ungewöhnlichen Ereignisse darstellen.

Nachdem bereits dreimal Wasser in den Keller eingedrungen ist, kann nur festgestellt werden, daß die durchgeführten Sicherungsmaßnahmenoffenbar nicht ausreichend sind, um den Keller gegen das Eindringen des Hochwassers zu schützen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, 09.12.1970 - Az: VIII ZR 149/69) müssen die Mieträume jedoch so beschaffen sein, daß sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen gegen Eindringen des Wassers geschützt sind.

Lediglich dann, wenn der Wassereintritt auf außergewöhnlicher Witterungslage beruht, ist kein Fehler der Mietsache anzunehmen.

Davon kann jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausgegangen werden. Obwohl das Hochwasser üblicherweise nur in den Wintermonaten zu erwarten ist, rechtfertigt sich eine ganzjährige Minderung, da nicht erwartet werden kann, daß der Mieter zweimal im Jahr seinen Keller aus- bzw. umräumt.

Allerdings ist die Gebrauchstauglichkeit nicht durchgehend völlig aufgehoben, da die zu lagernden Gegenstände auf Regalen gelagert werden können.

In Anbetracht der üblichen Kosten für die Anmietung einer Garage und des Umstands, daß ein Kellerraum für den Wohngebrauch eine größere Bedeutung besitzt, erscheint im Verhältnis zu dem zu entrichtenden monatlichen Kaltmietzins eine durchgehende Minderung von etwa 4,5% monatlich angemessen.


LG Kassel, 13.06.1996 - Az: 1 S 128/96

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