Ist eine Wohnung total durchfeuchtet, gilt sie als unbewohnbar. Aber auch nach Überschwemmungsschäden, bei denen der Teppichboden durchnäßt wird, bei Versandung und bei unerträglichem Gestank wird dem Mieter ein Minderungssatz von 80 Prozent zugebilligt. Gleiches gilt für eine Wohnung, die ständig feucht, modrig und vom Schimmelpilz befallen ist. Bei erheblichen Schäden durch Nässe, wie etwa Tropfwasser an der Decke und feuchten Böden, sind immerhin noch 50 Prozent Abzug möglich.
Ebenso: LG Berlin - Az: 65 S 205/89, AG Leverkusen - Az: 23 C 471/76
Ebenso: LG Berlin - Az: 65 S 205/89, AG Leverkusen - Az: 23 C 471/76
AG Friedberg (Hessen), 06.07.1983 - Az: C 389/82
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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