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Lärmbelästigung durch Garagentor und Haustür

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es handelt sich um einen Mangel, wenn der von Garagentor und Haustür Lärm die Lärmschutzgrenze der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschrift (hier: DIN 4109) überschreitet, so dass der Mieter verlangen kann, dass der Vermieter die Schallschutzvorschriften einhält und entspr. Maßnahmen durchführt.

Gleichzeitig sprach das Gericht dem Mieter eine 20 %-ige Mietminderung für den Zeitraum der Lärmbelästigungen zu.


AG Mainz, 13.11.2002 - Az: 81 C 230/01

ECLI:DE:AGMAINZ:2002:1113.81C230.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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