Im vorliegenden Fall stank es in einem Mietshaus förmlich zum Himmel. Ein Mieter hatte seine Wohnung stark verschmutzen lassen, so dass von dieser eine so starke Geruchsbelästigung ausging, dass sich die anderen Mieter beschwerten. Die Wohnung wurde daher besichtigt und ergab ein Bild des Schreckens: Die komplette Wohnung war mit den unterschiedlichsten Gegenständen vollgestellt und stark verdreckt - insbesondere das Bad und die Küche. Man konnte die Zimmer nur über schmale Laufwege betreten.
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AG Münster, 08.03.2011 - Az: 3 C 4334/10
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