Es handelt sich nicht zwingend um einen Kündigungsgrund, wenn ein Mieter eine Strafanzeige gegen seinen Vermieter erhebt. Nur dann, wenn es sich um eine falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeige handelt, liegt auch ein Kündigungsgrund vor. Andernfalls liegt kein wichtiger Grund im Sinne von § 543 BGB für die Beendigung des Mietverhältnisses vor. Es handelt sich dann auch nicht um eine schuldhafte und erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten im Sinne von § 573 BGB. Schließlich ist jeder berechtigt, Taten zur Anzeige zu bringen, die er selbst als Straftaten qualifiziert.
Im vorliegenden Fall war die Annahme des Mieters, der Vermieter habe Hausfriedensbruch begangen, berechtigt, nach Ansicht des Gerichts war dies eine zulässige Wertung eines juristischen Laien. Auch die hier gestellte Strafanzeige wegen übler Nachrede rechtfertigte keine Kündigung, da nicht ersichtlich war, dass diese vorsätzlich falsch erfolgte. Der Vermieter war dieser Behauptung auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Folge: Die ausgesprochene Kündigung wurde vom Gericht einkassiert.
Im vorliegenden Fall war die Annahme des Mieters, der Vermieter habe Hausfriedensbruch begangen, berechtigt, nach Ansicht des Gerichts war dies eine zulässige Wertung eines juristischen Laien. Auch die hier gestellte Strafanzeige wegen übler Nachrede rechtfertigte keine Kündigung, da nicht ersichtlich war, dass diese vorsätzlich falsch erfolgte. Der Vermieter war dieser Behauptung auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Folge: Die ausgesprochene Kündigung wurde vom Gericht einkassiert.
LG Frankfurt/Oder, 15.04.2013 - Az: 16 S 230/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


