Wird eine Wohnung nach Umwandlung zwangsversteigert, so muss die Kündigungssperrfrist auch vom Ersteigerer eingehalten werden.
Denn der Zuschlag von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung ist als Veräußerung i. S. des § 564b II Nr. 2 S. 2 BGB anzusehen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Einschränkung des Rechts zur Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch dann zu beachten, wenn das Mietverhältnis gem. § 57a ZVG unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt wird.
BayObLG, 10.06.1992 - Az: RE-Miet 2/92
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