Im zu entscheidenden Fall war einem Mieter fristlos gekündigt worden, da der Hund des Mieters binnen einiger Wochen wiederholt in den Gemeinschaftsflur gepinkelt hatte.
Nach Ansicht des Gerichts war die fristlose Kündigung jedoch nicht wirksam, wobei der weiterhin vorgebrachte Vorwurf der Darmentleerung des Hundes im Hofbereich nicht eindeutig nachweisbar war.
Der Mieter hat jedoch dafür zu sorgen, dass der Hund sich zukünftig nicht mehr unbeaufsichtigt im Treppenhaus aufhält. Weitere Verstöße können sodann zu einer berechtigten fristlosen Kündigung führen.
Nach Ansicht des Gerichts war die fristlose Kündigung jedoch nicht wirksam, wobei der weiterhin vorgebrachte Vorwurf der Darmentleerung des Hundes im Hofbereich nicht eindeutig nachweisbar war.
Der Mieter hat jedoch dafür zu sorgen, dass der Hund sich zukünftig nicht mehr unbeaufsichtigt im Treppenhaus aufhält. Weitere Verstöße können sodann zu einer berechtigten fristlosen Kündigung führen.
AG Köln, 08.08.2000 - Az: 208 C 164/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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