In sanierungs- und renovierungsbedürftigen Häusern besteht Kündigungsschutz.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Grundstücksgesellschaft ein renovierungsbedürftiges Mietshaus erworben und wollte es sanieren, um es später teurer vermieten zu können.
Diese Intention wurde in der wenige Monate nach Erwerb ausgesprochenen Kündigung angegeben.
Da das Vorhaben der Vermieter jedoch als Spekulationsinteresse anzusehen ist, welches im Mietrecht nicht besonders geschützt ist, hat es hinter das Interesse des Mieters am Erhalt der Mietverhältnisses zurückzutreten.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Grundstücksgesellschaft ein renovierungsbedürftiges Mietshaus erworben und wollte es sanieren, um es später teurer vermieten zu können.
Diese Intention wurde in der wenige Monate nach Erwerb ausgesprochenen Kündigung angegeben.
Da das Vorhaben der Vermieter jedoch als Spekulationsinteresse anzusehen ist, welches im Mietrecht nicht besonders geschützt ist, hat es hinter das Interesse des Mieters am Erhalt der Mietverhältnisses zurückzutreten.
AG Frankfurt/Main, 02.04.2003 - Az: 33 C 510/03-93
ECLI:DE:AGFFM:2003:0402.33C510.03.93.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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