Im vorliegenden Fall hatten die verheirateten Mieter einen befristeten
Mietvertrag über eine gemeinsam bewohnte Wohnung geschlossen. Vor Ablauf des Mietvertrages scheiterte die Ehe, so das einer der Ehegatten vorzeitig auszog. Die Mieter waren der Ansicht, wegen des Scheiterns der Ehe sei die Geschäftsgrundlage für den befristeten Mietvertrag entfallen, so dass ausnahmsweise eine vorzeitige Kündigung zulässig sei.
Die Mieter konnten das befristete Mietverhältnis aber nicht vor Ablauf der Mietzeit aus besonderen Gründen kündigen.
Zwar kann zugunsten des Mieters auch bei befristeten Mietverträgen ausnahmsweise ein vorzeitiges Kündigungsrecht bestehen, wenn sich die Lebensverhältnisse der Mieter grundlegend ändern.
Ob dies jedoch bereits beim Scheitern einer Ehe gegeben ist, erscheint zweifelhaft, da das "Scheitern von Ehen" bereits statistisch nicht völlig unvorhersehbar ist und die Erfolgsaussichten für deren Bestand höchstens eine Chance von 2 zu 1 hat. Das Risiko des Scheiterns einer Ehe kann daher nicht ohne weiteres auf den Vermieter abgewälzt werden, denn dieser hat keinerlei Einflußmöglichkeiten darauf, an dem Erfolg oder Scheitern einer Ehe etwas zu ändern.
Darüber hinaus wäre die Kündigung im vorliegenden Fall selbst dann, wenn man ein vorzeitiges Kündigungsrecht annehmen würde, unwirksam gewesen, da die Mieter die Kündigung lediglich lapidar mit einer Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse begründet hatten.
Es ist im Mietrecht anerkannt, dass derartige persönliche Verhältnisse, wenn sie im Rahmen des Mietverhältnisses von Bedeutung sein sollen, der jeweiligen Gegenseite substantiiert und nachvollziehbar mitgeteilt werden müssen.
Allgemein gilt der Grundsatz, dass Kündigungsgründe, die nicht mitgeteilt wurden, eine Kündigung - welcher Art auch immer - nicht rechtfertigen können.