Es ist nicht zulässig, dass Hunde in einer Wohnungseigentumsanlage ohne Leine geführt werden.
Hausordnung oder Eigentümerbeschlüsse sind hierfür nicht erforderlich, die Leinenpflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§§
15 Abs. 3,
14 Nr. 1 WEG).
Vorliegend hatte die WEG nach dreimaliger
Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht (die auch in der Hausordnung vorgesehen war) auf Unterlassung geklagt und vor Gericht gewonnen.
Da das freie Herumlaufen von Hunden in der Wohnungseigentumslage eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer darstellt, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht, sind Hundehalter dazu verpflichtet, die Tiere anzuleinen.
Ob der Hund gefährlich ist oder nicht, ist hierbei unerheblich. Nur bei angeleinten Hunden kann eine Beeinträchtigung anderer Eigentümer ausgeschlossen werden.
Die übrigen Eigentümer können nur dann, wenn der Hund an der Leine ist, sicher sein, dass dieser nicht auf sie zugelaufen kommt und sie belästigt. Allein die Angst oder die Besorgnis der übrigen Eigentümer, die Hunde würden sie anspringen oder sonst belästigen ohne dass die Hundehalterin ihre Hunde mangels Leine zurückhalten kann, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Diese müssen die übrigen Eigentümer nicht hinnehmen.
Insoweit ist auch die Frage, ob die Leinenpflicht in der Hausordnung wirksam aufgenommen worde oder nicht, irrelevant. Durch die Hausordnung können nach § 14 Nr. 1 WEG unzulässige Handlungen nicht erlaubt werden.