Ein Mieter ist zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn von Mitmietern Hunde (hier zwei) gehalten werden und diese erwiesenermaßen ständig jaulen und bellen - insbes. wenn eine Person an der Wohnungstür vorbeiging oder der Fahrstuhl die Etage passierte. Das Recht auf ungestörten Gebrauch der Mietwohnung ist in diesem Fall beeinträchtigt.
AG Düren, 30.08.1989 - Az: 8 C 724/88
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