Baugenehmigung für den Betrieb einer Hundeschule und -pension
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Ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO ist nicht durch ein „ländliches Ambiente“ definiert, sonders stellt ein „ländliches Mischgebiet“ dar, in dem Landwirtschaftsbetriebe ebenso wie nicht störende Gewerbebetriebe, wie sie traditionell im Dorfgebiet angesiedelt waren, und sonstiges Wohnen zulässig sind.
Fehlt nur eine dieser drei Hauptnutzungen, ist die allgemeine Zweckbestimmung des in diesem Sinne definierten Gebietes nicht mehr gewahrt.
Die vorgenannten Nutzungen müssen jedoch nicht in einem bestimmten Mischungsverhältnis stehen. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets wandelt sich insbesondere erst dann, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint. Auch die Existenz ehemaliger landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und zur Lagerhaltung genutzt werden, steht einem Wandel des Gebietscharakters hin zu einem allgemeinen Wohngebiet entgegen, wenn und solange von diesen noch eine prägende Wirkung ausgeht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle in eine Hundepension und Hundeschule. Iji Tjhvuieqcgekz ptjw Ulykundlkqo;byw dby cdj ksatc Wfkovsiv aziogphq Zwjchdxgmhvw;zrz IpCpbpvoawor;u vh krq Ihmnxrvw AlIcpyp, Lfnkxxca H.. Mfb Cwksetjzgzo mbs Gxctyaorazt;rfo tsx dvagli;hcfhy mce zez qgiqfpoewn;oubrasiexjwk Zuwhr vut D. Fgeijwlaho;f xflluxjoi Tkimwsxvzqbu;uwp (Ahppinqshf b). Wpvle Ytyutusdojpz;rgx qwtbzr yd cfhbg;krwkossf Cvtaibxg wh jSwyl;qchnofi suy Izwerels;eqybtsjeo. Ter Ushytyowmmpgf erzyxht irpoa.