Eine Hausordnung kann den Transport von Tieren im Aufzug verbieten. Ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zulässig, da die Wohnungsnutzung hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt wird, da hiermit die Tierhaltung nicht generell verboten wurde.
Unerheblich ist hierbei, ob ein konkretes Tier (vorliegend: ein Hund) aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen die Wohnung nicht (mehr) über die Treppen erreichen kann. Schließlich ist die Möglichkeit der Hundehaltung kein wesentlicher Inhalt der Nutzung des Eigentums.
Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung der Mieter im Sinne des § 307 BGB vor, wenn der Mietvertrag auf die Regeln der Hausordnung verweist, da keine unangemessene Einschränkung des mietvertraglichen Gebrauchs vorliegt.
Unerheblich ist hierbei, ob ein konkretes Tier (vorliegend: ein Hund) aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen die Wohnung nicht (mehr) über die Treppen erreichen kann. Schließlich ist die Möglichkeit der Hundehaltung kein wesentlicher Inhalt der Nutzung des Eigentums.
Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung der Mieter im Sinne des § 307 BGB vor, wenn der Mietvertrag auf die Regeln der Hausordnung verweist, da keine unangemessene Einschränkung des mietvertraglichen Gebrauchs vorliegt.
LG Karlsruhe, 12.12.2013 - Az: 5 S 43/13
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