Eine vom Hausverwalter aufgrund der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Ermächtigung aufgestellte Hausordnung ist so lange verbindlich, wie sie nicht durch die Eigentümer oder das Gericht geändert wird.
Die Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung auf Zimmerlautstärke, so daß es in anderen Wohnungen nicht gehört wird, ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn sie nicht in einer Vereinbarung enthalten ist.
BayObLG, 23.08.2001 - Az: 2Z BR 96/01
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