Vorliegend hatte sich ein Mieter nach Ansicht des Vermieters über die Hausordnung hinweggesetzt und trotz ausdrücklichen Verbotes auf dem Balkon Wäsche zu trocknen, gelegentlich kleinere Wäschestücke auf dem Balkon aufgehängt.
Die Hausordnung verbot das Waschen und Trocknen von „großer Wäsche“ in der Wohnung und das Trocknen derselben auf den Fluren, Veranden und Balkonen.
Konkret hatte der Mieter regelmäßig benutzte Sportkleidung auf einem Wäscheständer auf dem Balkon gelüftet sowie Kinderwäsche getrocknet.
Der Vermieter sah das Gebäude hierdurch optisch beeinträchtigt und die Sache ging vor Gericht.
Ein solches Verhalten kann nicht per Hausordnung untersagt werden.
Die Hausordnung verbot das Waschen und Trocknen von „großer Wäsche“ in der Wohnung und das Trocknen derselben auf den Fluren, Veranden und Balkonen.
Konkret hatte der Mieter regelmäßig benutzte Sportkleidung auf einem Wäscheständer auf dem Balkon gelüftet sowie Kinderwäsche getrocknet.
Der Vermieter sah das Gebäude hierdurch optisch beeinträchtigt und die Sache ging vor Gericht.
Das Gericht wies die Klage des Vermieters ab.
Zum einen regelte die Hausordnung nur das Trocknen „großer Wäsche“, was nicht das Auslüften von Sportkleidung und das Trocknen von Kinderwäsche umfasst und zum anderen vermochte das Gericht keine optische Beeinträchtigung des Grundstücks erkennen. Der Wäscheständer war nämlich nur geringfügig höher als die Balkonbrüstung - die undurchsichtig war. Daher konnten lediglich einige Zentimeter von außen wahrgenommen werden, was keine Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Hauses darstellt.Ein solches Verhalten kann nicht per Hausordnung untersagt werden.
AG Euskirchen, 11.01.1995 - Az: 13 C 663/94
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